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Unpfändbarkeit einer Corona-Prämie

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, als unpfändbare sog. Erschwerniszuschläge zu qualifizieren seien (Urteil vom 25.11.2021, 6 Sa 216/21).

Geklagt hatte die Insolvenzverwalterin einer ehemaligen Küchenhilfe und Thekenkraft in einem gastronomischen Betrieb. Der Betrieb hatte an die Mitarbeiterin im September 2020 neben dem Lohn eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400,00 € gezahlt. Die klagende Insolvenzverwalterin hatte einen pfändbaren Betrag in Höhe von 182,90 € netto für den Monat ermittelt, den sie mit der Klage geltend machte.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Corona-Prämie für unpfändbar. Gemäß § 36 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse. Unpfändbar seien gem. § 850 a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Das Landesarbeitsgericht hielt die im September 2020 gezahlte Corona-Prämie in Höhe von 400,00 € für eine Erschwerniszulage. Der Begriff der Erschwernis erfasse auch besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung. Dazu gehörten u.a. Umstände, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers nachteilig seien und Maßnahmen zu dessen Schutz und Sicherheit erforderten. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin im gastronomischen Betrieb als Küchenhilfe und Thekenkraft sei für diese mit besonderen Belastungen und gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen. Sie habe bei ihrer Tätigkeit coronabedingte Abstandsregelungen sowie Hygienevorschriften und die Maskenpflicht einzuhalten gehabt, zugleich sei sie durch den Kundenkontakt einer höheren Gefahr ausgesetzt gewesen. Daneben habe für sie eine besondere psychische Belastung bei der Arbeit bestanden. Insgesamt sei die von ihr geschuldete Arbeitsleistung deshalb mit besonderen Belastungen verbunden, die der Arbeitgeber über die Corona-Prämie habe kompensieren wollen. Daher sei die Corona-Prämie als unpfändbare Erschwerniszuschlag zu qualifizieren.

Soweit § 850 a Nr. 3 ZPO verlange, dass der Erschwerniszuschlag sich im Rahmen des Üblichen halten müsse, sei auch dem Genüge getan, denn eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 € sei vorliegend im Rahmen des Üblichen gewesen.